Legal oder egal?

Nur die wenigsten Designer kümmern sich um die Wahrung ihrer Rechte, wenn es um die »Originalität« eines Entwurfes geht. Diese Passivität hat meist gute Gründe.

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Wer sich mit Kindermöbeln auseinandersetzt, wird um Thomas Maitz nicht herumkommen. Der Grazer Designer begann 2001 mit der Produktion eines Sitzwürfels namens »Max in the box«, der in Sachen Vielseitigkeit und Praxistauglichkeit viele andere Kindermöbel aussticht. Mit Beharrlichkeit hat sich der Steirer jahrelang um den Vertrieb seines Entwurfes gekümmert, heute verkauft sein kleines Unternehmen Perludi Kindermöbel in die ganze Welt. Doch der Markt ist begrenzt und Ikea lauert überall.

Daher war Maitz nicht sehr erfreut, als er eines Tages auf ein Möbelstück namens »Baby Cube®« aufmerksam gemacht wurde, das von einem deutschen Unternehmen produziert wird und nach seinem Dafürhalten »Max in the Box« verdammt ähnlich sieht. »Ähnliche Produkte in ihrer Funktion als Würfelhocker gibt es schon seit vielen Jahren«, erklärt Maitz. „Aber in Punkto Multifunktionaliät, sodass man mit einem Set Tisch und Sessel mit mehr als nur zwei Sitzhöhen zur Verfügung hat, ist Baby Cube® das erste Produkt, das unserer Box gelinde gesagt stark ähnelt.« Die Darstellung und Beschreibung des deutschen Produktes scheinen »sehr angelehnt« zu sein, so Maitz, ebenso die Farbkombinationen, die in der gleichen Reihenfolge ihrer Markteinführung wie »Max in the box« erschienen seien. »Sogar der Verpackungskarton hat dasselbe Format. Außerdem lässt sich ein Kontakt auf einer Messe vor wenigen Jahren nachweisen, wo man freundlicherweise Visitenkarten getauscht hat.« Maitz` Konkurrenz sieht das naturgemäß anders. Eine direkte Anfrage von The Gap blieb zwar vom Produzenten unbeantwortet, aber auf eine weitere an das Versandhaus Jako-o (das den Baby Cube® zu Beginn der Recherchen noch verkauft hatte, diesen aber mittlerweile aus dem Programm genommen hat, ohne dafür Gründe nennen zu wollen) kommt folgende Reaktion: »Auf die Anspielung der fast detailgetreue Kopie von ›Max in the box‹ weist der Lieferant ausdrücklich darauf hin, dass dem nicht so ist, da doch große Unterschiede zu sehen sind. Alle weiteren Ähnlichkeiten sind reiner Zufall.«

Industrial Design, Modedesign, Webdesign, Verpackungsdesign

Und was unternimmt der Designer? Zurzeit nichts, auch weil er sich als Kleinunternehmer stets um den laufenden Betrieb kümmern muss – außerdem kostet ein eventuelles Vorgehen nicht nur Zeit, sondern auch Geld. In der Kreativbranche ist das der Normalfall, wie der auf solche Fälle spezialisierte Rechtsanwalt Meinhard Ciresa bestätigt: »Geistiges Eigentum ist ein nebuloses Begriffs-Wirrwarr. Der springende Punkt ist, dass der rechtliche Schutz im Industrial Design nicht greift. Es gibt häufig keinen urheberrechlichten Schutz. Da hilft nur der Designschutz als Geschmacksmuster, der wiederum ein Registrierungsverfahren voraussetzt, womit entsprechende Kosten verbunden sind.« Im Klartext: Ein Entwurf ist kein »Original« wie ein Kunstwerk, die eher bescheidenen eigenen Rechte müssen erst angemeldet werden (ein sogenanntes Geschmacksmuster kostet 350 Euro für fünf Jahre und gilt in allen 27 EU-Ländern).

Eher Chancen habe man bestenfalls mit einem Sessel-Prototypen, der extrem verspielt ist und über formal-künstlerische Eigenheiten etwas Außergewöhnliches darstellt. Was aber in den meisten Fällen eben nicht zutrifft, weshalb Produktdesigner generell wenig Interesse an dem Thema hätten. Ähnlich ihre Kollegen, so Ciresa: »Die Modedesigner sind am ärmsten dran, weil sie kaum juristische Möglichkeiten haben und meistens auch kein Urheberrechtsschutz besteht. Die Webdesigner interessiert das Thema meist gar nicht. Ein eigenes Genre sind die Verpackungsdesigner, die auch technische Probleme lösen. Die Grafiker wiederum benötigen zusätzlich Informationen über Markenrecht und Markenschutz, was noch viel komplizierter ist als das Urheberrecht.«

Der Anwalt hat selbst großes Verständnis dafür, dass Designer im Fall des Falles lieber gar nichts tun. Denn die Kreativen leben bekanntlich oft in prekären Verhältnissen, die Anwaltsstunde kostet aber üblicherweise so zwischen 300 und 400 Euro. Und das Beste, was am Ende einer juristischen Auseinandersetzung herauskommen kann, ist eine Unterlassung seitens des Beklagten – von »Schadenersatz« können Designer nur träumen. Mittlerweile wird fröhlich weiterkopiert. Christine Lacroix kennt sich damit bestens aus. Sie ist Geschäftsführerin von Plagiarius Consultancy, einer Initiative, die seit mehr als 30 Jahren den in Deutschland bekannten »Plagarius« für dreiste Kopien vergibt: »In den 70er und 80er Jahren wurden überwiegend Luxusartikel kopiert, mittlerweile reicht die Bandbreite von Haushaltswaren und Möbeln über Kinderspielzeug, Sanitärprodukte und Lebensmittel bis hin zu hochkomplexen Geräten und Maschinen. Die Skrupel sind deutlich geringer, zugleich ist die Qualität der Kopien besser geworden, das ist ein globales Problem.«

Erst recht, seit es das Internet gibt. Daher hat Lacroix wenig Verständnis dafür, wenn vor allem junge Designer jeden Entwurf sofort ins Netz stellen: »Wer seine Ideen kostenlos für jedermann verfügbar macht, verschenkt vielleicht eine gute Idee an skrupellose Nachahmer, die Profit daraus schlagen.« Ältere und erfahrene Designer seien hier vorsichtiger, meint Lacroix. Ähnlich äußerte sich jüngst der deutsche Stardesigner Stefan Diez, als er meinte, ein Entwurf, den man auf dem bekannten Designblog dezeen.com vorstelle, sei so gut wie verheizt. Doch welcher Designer will darauf verzichten, ein weltweites Publikum medial zu erreichen?

Es gibt noch weitere Gründe, warum Entwerfer nur selten mit schwerem Geschütz auffahren: die natürliche Scheu, vor Gericht zu gehen, und die Angst, dann bei potenziellen Auftraggebern als Querulant verschrien zu sein. Typisch dafür ist der Fall einer Designerin, die bei einem Designwettbewerb eines deutschen Unternehmens mitmachte, diesen nicht gewann, einige Zeit später jedoch feststellen musste, dass ihr Entwurf in Produktion ging, ohne dass man sie davon in Kenntnis gesetzt oder dafür bezahlt hätte. Sie erstritt zwar nachträglich ein Honorar, ihren Namen will sie allerdings nicht publiziert wissen: Eine schlechte Nachrede würde ihrer allgemeinen schlechten beruflichen Situation noch eines draufsetzen.

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