Fotos von Todespiloten, besoffene Partyfotos, mein Gesicht in der Werbung, tote Kinder am Strand, Menschen in ihrer Wohnung. Was darf ich fotografieren und was nicht? Und wann und wie dürfen mich andere fotografieren?
Eine Medienwelt ohne Fotos wäre absurd und die will auch niemand. Bilder drücken aus, was nicht gesagt werden kann und worüber doch nicht geschwiegen werden soll. Das wird mindestens einmal im Jahr ganz deutlich, wenn man die World Press Photo-Ausstellung in der Wiener Galerie Westlicht besucht. Das kann aber auch für ein einfaches, schönes oder lustiges Bild gelten, das jemand im Netz postet. Doch darf man Fotos eigentlich, sobald sie im Internet erschienen sind, abspeichern und als Titelbild verwenden? Und was, wenn eines von mir geklaut und veröffentlicht wird? Was, wenn es mich lächerlich macht?
Rechtlich gesehen ist der Schutz am eigenen Bild vor allem im Urheberrechtsgesetz festgelegt. Wird es in einem Medium veröffentlicht, kann allerdings auch das Mediengesetz verletzt werden. Das Internet wird oft als Grauzone abgetan. Dass man aber als Betreiber einer privaten Facebook-Seite bereits als Medieninhaber gilt, ist noch nicht ins kollektive Bewusstsein vorgedrungen, unter Juristen aber längst bekannt. Doch selbst für die, die nicht ständig in diesem Gebiet arbeiten, ist es schwierig, die ineinander verzweigten Gebiete zu unterscheiden. »Insbesondere weil es keine Wissenschaft ist, sondern eine Interessensabwägung und eine Einzelfallentscheidung. Das ist nie vorhersehbar aber das macht das Ganze so spannend«, sagt Katharina Raabe-Stuppnig, Rechtsanwältin bei Lansky, Ganzger und Partner und Dozentin am Publizistikinstitut der Universität Wien. Sie ist spezialisiert auf Medienrecht und hat die meisten unserer Fragen beantwortet.
Mit Beispielen wollen wir ein bisschen Licht in das Recht auf ein Foto bringen. Das Spiel hier heißt »Stell dir vor …«:
Ich soll 2.000 Euro bezahlen.
Fremdes Urheberrecht – Stell dir vor, du siehst ein gutes Foto auf einer Nachrichtenseite, speicherst es ab und verwendest es als Titelbild. Darf man das einfach so? Nun ja … nein. Praktisch gilt natürlich fast immer: Wo kein Kläger, da kein Richter. Es könnte aber auch passieren, dass wenig später ein Brief mit einer Rechnung von 2.000 Euro ins Haus flattert. Denn das Foto stammt von einer internationalen Agentur oder von einem Fotografen. Der hat als »Urheber« die Rechte am Werk. Bezahlt man nach einer Mahnung nicht, passiert vielleicht nichts, weil sich die Menschen der Abmahnindustrie meistens nur auf der Suche nach leichten Opfern sind. Der nächste Brief könnte aber auch vom Anwalt sein. In vielen Staaten ist der Online-Bereich zwar noch nicht bis in den letzten Winkel ausjudiziert; und gerade wenn von einem anderen Land aus geklagt wird, sind die Chancen verurteilt zu werden relativ gering. Aber man könnte am Ende auch einfach wirklich Pech haben und zahlen müssen.
Mein Foto, meine Rechte, und aus.
Mein Urheberrecht – Stell dir vor, du fotografierst gerne und lädst deine Fotos auf Flickr hoch, um sie mit der ganzen Welt zu teilen. Hier kann jeder die Nutzungsrechte selbst einstellen, wie etwa, dass sie alle bei einem selbst liegen. Eine Werbeagentur oder ein Twitter-User bedient sich trotzdem. Dürfen sie das? Nein. Man muss kein Berufsfotograf sein, um ein Recht auf sein Amateurfoto zu haben und um bestimmen zu dürfen, wer es wie oft und wo vervielfältigen darf. Einen vielleicht monatelangen Rechtsstreit mit einer Werbeagentur auszufechten, muss man halt auch erst einmal wollen.
Nacktfotos von mir auf T-Shirts oder auf einem Blog.
Foto und Persönlichkeitsschutz – Stell dir vor, du machst ein Erotik-Shooting, weil du deinen Freund oder deine Freundin überraschen möchtest. So weit, so nackig. Ein halbes Jahr später gehst du auf eine große Veranstaltung. Es gibt Merchandise und auf den T-Shirts und Pullis sieht man dich, wie du in Unterwäsche bekleidet deinen Hintern in die Linse reckst. Du hast die Fotos ja nicht selbst gemacht, der Fotograf hat einfach seine Fotos für Werbemaßnahmen weitergegeben. Darf er das? Nein. Das ist eine eindeutige Verletzung sog. »berechtigter Interessen«. Da sind wir beim Persönlichkeitsschutz angekommen. In einem Paragraph (§78) ist der Schutz der Abgebildeten geregelt. Werbung ist verboten. Außerdem darf niemand entwürdigend abgebildet oder bloßgestellt werden. Das Privatleben ist auch tabu. Sonst gibt es – erstaunlich, aber wahr – keine Einschränkungen.
Zufällig im Beisl gesessen.
Foto im öffentlichen Raum – Stell dir vor, du bist der Typ recht hinten auf unserem Cover. Im öffentlichen Raum darf man grundsätzlich immer fotografieren, dagegen kann man sich überhaupt nicht wehren. In Österreich ist die Veröffentlichung von Fotos von fremden Personen also prinzipiell erlaubt. Anders ist das nur bei Verbrechen oder Kindern. Der Typ hinten rechts am Foto mit Stefanie Sargnagel wird aber nicht bloßgestellt, durch die Abbildung oder einen bösartigen Text nicht geschädigt, nicht in seinen Privaträumen oder in einem privaten Moment abgebildet und Werbung wird damit auch nicht gemacht. In den Medien erscheinen aber immer wieder Bilder, die uns deren Macher gerne ersparen hätten können. In dem Fall kann man Entschädigungsgeld mittels Mediengesetz fordern.
Ich werde wegen eines Fotos gekündigt.
Foto im öffentlichen Raum – Stell dir vor, du gehst auf eine Party, dort werden Fotos von dir gemacht und am nächsten Tag veröffentlicht. Schlimm genug, dass dich jeder tanzen sieht, noch blöder, wenn darunter auch dein Chef ist und dich fristlos kündigt – weil du krank gemeldet bist. True Story. Auch The Gap musste sich schon einmal mit diesem Umstand auseinandersetzen, als eines Tages das Mail einer jungen Frau eintraf, die dem Verlag die Schuld an ihrer Kündigung gab. Kann sie das? Nein. »Wenn ich an einer Party teilnehme und mir ein Ticket kaufe, wo vielleicht sogar noch ein Hinweis aufgedruckt ist, dass Fotos gemacht werden, dann werde ich mich gegen die Veröffentlichung prinzipiell nicht wehren können«, bestätigt Raabe-Stuppnig. Anders wäre das, wenn du auch noch seltsame Flecken im Schritt hättest oder offenbar voll hinüber warst. Wenn man im Krankenstand ist, sollte man einfach nicht feiern gehen.
Ich bin kein Nazi.
Foto und die Betroffenheit – Stell dir vor, in deiner Straße findet gerade eine Demo von Rechtsextremen statt. Du gehst schnell einkaufen, wirst aber auf einem Foto zufällig in der Nähe aufgenommen und das erscheint online mit der Überschrift: »Alles Nazis!« Auch wenn man nur »Beiwerk« ist: Prinzipiell muss man nur betroffen sein, um sich wehren zu können. Und betroffen ist man natürlich nur, wenn man auf dem Foto erkennbar ist. Das muss kein wunderschönes Porträtfoto sein, es reicht, wenn man nur von der Seite zu sehen ist. Das zum einen. Wenn das Foto dann auch noch dort gemacht wurde, wo man wohnt, dann ist man klar betroffen. Man kann sich also auch dann beschweren, wenn man nur im Hintergrund vorkommt.